Bei Erbschaften und Schenkungen, gehen oftmals hohe Vermögenswerte in Form von Immobilien auf andere Personen über. Liegen die Vermögenswerte über den Freibeträgen, fallen Steuern in Form von Schenkungs- oder Erbschaftssteuern an. Die dabei festgesetzten Steuern werden auf Grundlage des vom Finanzamt berechneten Verkehrswerts der Immobilien erhoben.
Der dabei vom Finanzamt angewendete Verfahrensgang entspricht einem, nach dem Bewertungsgesetz (BewG) normierten und an einigen Stellen pauschalierten Rechenverfahren, dessen Ergebnis von dem der nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) normierten Rechen-verfahren abweichen kann.
Der § 198 des Bewertungsgesetzes ermöglicht deshalb dem Steuerschuldner den Nachweis des niedrigeren Wertes zu erbringen.
Kann der Steuerpflichtige mit einem Verkehrswertgutachten nachweisen, dass der Verkehrswert niedriger ist als der vom Finanzamt errechnete Wert, so ist der niedrigere Wert als Grundlage der Besteuerung heranzuziehen. Dazu sind die für die Verkehrswertermittlung normierten Verfahren des Baugesetzbuchs und der Immobilienwertermittlungsverordnung heranzuziehen.
Daher kann es in solchen Fällen Sinn machen, die Bewertung des Finanzamtes nicht uneingeschränkt hinzunehmen, sondern durch einen Sachverständigen für die Bewertung von Immobilien überprüfen zu lassen.
In einer ersten Plausibilitätsprüfung schauen wir uns die Wertermittlung des Finanzamtes an und prüfen, ob mit erheblichen Abweichungen vom Verkehrswert nach § 194 BauGB zu rechnen ist. Bei einem positiven Ergebnis führen wir nach genormten Wertermittlungsverfahren eine detaillierte Verkehrswertermittlung durch und erstellen hierzu ein Gutachten.